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Bau- und Architektenrecht – DIN-Normen, Baumängel und Verschulden

News - 09.05.2012

Bauunternehmer und Handwerker stehen gelegentlich vor dem Problem, dass ein Mangel der Leistung gerügt wird, ohne dass festzustellen ist, ob bei der Herstellung Fehler gemacht wurden. Beispiele: Der Putz löst sich vom Untergrund, es ist aber kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik erkennbar; Fensterscheiben reißen wegen unerkannter und gemäß Herstellungsnorm unvermeidbarer Einschlüsse von Fremdkörpern im Glas.

Die juristische Frage, ob es sich um einen gewährleistungspflichtigen Mangel der Werkleistung handelt, beantwortet sich aus dem Gesetz und der VOB/B: Der Bestel-ler/Auftraggeber kann eine Werkleistung verlangen, welche die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, jedenfalls für die gewöhnliche Verwendung eignet. Der juristische Maßstab für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, wird also nicht dem Herstellungsprozess entnommen, sondern der praktischen, bestimmungsgemäßen Verwendung des fertigen Werkes. Deshalb kann sich der Unternehmer/Handwerker in der Regel gegenüber einem Mangel nicht damit verteidigen, dass er alle Fachregeln eingehalten hat. Er haftet in der Sprache der Juristen ohne Verschulden allein für das Ergebnis.

Welche Rolle spielen dann anerkannte Regeln der Technik überhaupt noch? Sie begründen unabhängig von der Verwendungseignung einen Mindeststandard. Denn der Unternehmer/Handwerker schuldet in jedem Falle ein Werk, das „eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller (Auftraggeber) nach der Art des Werkes erwarten kann.“ So wörtlich § 633 Absatz 2 Nr. 2 BGB und § 13 Absatz 1 b) VOB/B. Aber: DIN-Normen können durch die technische Entwicklung veralten. Dann ist der geschuldete Mindeststandard höher als die geltende DIN-Norm.