Bei einem VOB-Vertrag kann die Verjährung für Gewährleistungsansprüche nach § 13 Abs. 5 Nr.1 S. 2 VOB/B durch eine schriftliche Mängelanzeige neu (für weitere 2 Jahre ab Zugang) in Gang gesetzt werden. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer, z.B. kurz vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist, eine Mängelrüge per einfacher eMail übersendet, löst diese eMail aber nach Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 30.4.2012, Az.: 4 U 269/11) nicht den Beginn dieser neuen Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus.
Der Senat ist der Auffassung, dass nur eine nach § 126 BGB formell zutreffende schriftliche Mangelrüge verjährungsverlängernde Wirkung hat. Danach muss die Mangelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Unterschrift oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden.
Der Auftraggeber kann diese Form nach § 126 a BGB elektronisch ersetzen. Dann ist aber erforderlich, dass der Anzeigende diese eMail mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz“ versieht. Eine einfache eMail reicht an dieser Stelle also nicht aus!