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Bau- und Architektenrecht - Geltung der HOAI-Mindestsätze gestärkt

News - 02.04.2009

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) schreibt den Vertragsbeteiligten preisrechtliche Grenzen bei Architekten und Ingenieurverträgen vor. Die Mindestsätze der Honorartabellen dürfen nicht unter-, die Höchstsätze nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

Haben die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen, die außerhalb dieses preisrechtlichen Rahmens liegt, ist diese insoweit ungültig. Der Architekt kann immer den Mindestsatz der Tabelle fordern, der Auftraggeber braucht nicht mehr als den Höchstsatz zu zahlen.

Wie ist es nun, wenn ein Architekt seine Schlussrechnung gestellt hat und dabei ein Honorar unterhalb der Mindestsätze berechnet? Kann er nachfolgend noch eine Honorarerhöhung bis zu den Mindestsätzen der Tabelle fordern? Der Bundesgerichtshof bejaht dies in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 23.10.2008 VII ZR 105/07) und bekräftigt seine dahingehende Rechtsprechung. Allein durch die Stellung einer Schlussrechnung ist der Architekt nicht gehindert, Nachforderungen geltend zu machen. Das Vertrauen des Auftraggebers in die Gültigkeit der gestellten Schlussrechnung sei ausnahmsweise nur dann geschützt, wenn er auf die Gültigkeit der Rechnung vertrauen durfte und sich in einer solchen Weise darauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Nachforderungsbetrages nicht zugemutet werden könne.