Sebastian Staats
Rechtsanwalt
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Bau- und Architektenrecht
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Vergaberecht
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Wird das Werk des Unternehmers vor Abnahme zerstört oder beschädigt und befindet sich der Besteller nicht in Annahmeverzug, so hat der Unternehmer das Werk neu herzustellen bzw. die Schäden zu beseitigen. Eine Vergütung kann er dafür nicht beanspruchen.
Nur wenn für die Zerstörung oder Beschädigung eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bestellers ursächlich ist, hat der Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für die Neuherstellung angemessenen Werklohns. Ansonsten muss er die (zusätzlichen) Kosten der Neuherstellung/Schadensbeseitigung selbst tragen. Grund ist, dass bis zur Abnahme durch den Besteller der Unternehmer die Gefahr der Verschlechterung bzw. der Zerstörung seiner Leistung trägt.
Für den Unternehmer ist es daher enorm wichtig, sich um eine unverzügliche Abnahme zu bemühen. Dem Besteller sollte er unverzüglich die Fertigstellung anzeigen und parallel eine Frist zur Abnahme setzen. Das Werk gilt – wenn keine förmliche Abnahme vereinbart ist – nach Fristablauf als abgenommen, wenn es keine wesentlichen Mängel aufweist.