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KellerThomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Baue nicht im Haus der Schwiegereltern in spe

Familienrecht - 05.08.2015

Ein Mann lebte mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haus, das den Eltern der Partnerin gehörte. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um- und ausgebaut. Zur Finanzierung nahmen die Eltern der Lebensgefährtin einen Kredit von 50.000,00 € auf, den der Mann teilweise zurückführte. Zudem hat er erhebliche Arbeitsstunden in das Haus investiert und Material für den Umbau bezahlt. Dadurch hat die Immobilie eine Wertsteigerung in erheblicher Höhe erfahren.

Dann zerbrach die Beziehung. Der Mann machte gegen die Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin Ausgleichsansprüche wegen der Investitionen in deren Immobilie geltend.

Der Kläger ist mit seiner Klage vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.03.2015, Az.: XII ZR 46/13) gescheitert. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ausgleich wegen der erbrachten Arbeitsleistungen noch wegen des Materialeinsatzes oder der Darlehenstilgung. Der BGH führt aus, dass die verhältnismäßig geringen Zahlungen zumutbar seien, da der Mann das Haus für eine gewisse Zeit mietfrei genutzt habe.

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, nach der Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Ausnahme bleiben sollen. Ausgleichsansprüche für den Fall des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten schriftlich fixiert werden.