Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Die Baugebühren für die Baugenehmigung und den Prüfstatiker werden zum Ärger des Bauherren auf Grundlage von Rohbauwerten festgesetzt, die unabhängig von den tatsächlich niedrigeren Baukosten in der Baugebührenordnung für verschiedene Gebäudearten festgelegt sind. Nur für die dort nicht genannten Gebäudearten, zu denen z.B. auch mehrgeschossige Einkaufszentren zählen, ist der Nachweis der tatsächlichen Rohbaukosten zugelassen. Aufgrund der erheblichen Gebühren für Baugenehmigung und die Prüfung der statischen, Brandschutz- und Wärmeschutznachweise kann das bei größeren Bauvorhaben zu ersparten Kosten von bis zu 100.000,00 € führen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf unsere Berufung wichtige Einzelheiten des Nachweises tatsächlicher Rohbaukosten für die nicht in der Baugebührenordnung geregelten Gebäudearten geklärt. Danach ist der Nachweis tatsächlicher Rohbaukosten auch bei der für größere Bauvorhaben üblichen Funktionalausschreibung zu einem Festpreis ohne Leistungsverzeichnisse und Massenermittlungen möglich. Die auf einzelne Gewerke wie Baustelleneinrichtung, Fundamente, Rohbauleistungen oder Dächer bezogenen Teilbeträge müssen jedoch als Teilvergütung und nicht nur als Abschlagsleistungen vereinbart sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für entsprechende Angebote oder Vereinbarungen ist die Erteilung der Baugenehmigung.
Durch entsprechende Gestaltung des Bauvertrages bereits zum Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung können sich daher tatsächlich niedrige Rohbaukosten günstig auf die Baugebühren auswirken.