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Bauliche Veränderungen in Eigentümergemeinschaften

News - 07.01.2002

In Wohnungseigentümergemeinschaften besteht häufig Streit darüber, welche Art baulicher Maßnahmen der einzelne Eigentümer allein, ohne Zustimmung der Gemeinschaft, vornehmen darf. Hier ist Zurückhaltung geboten. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass eine bauliche Veränderung nicht nur dann vorliegt, wenn durch sie in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen, sondern auch dann, wenn auf die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums nachhaltig eingewirkt wird. Dies kann der Fall sein, wenn die einheitliche Gestaltung einer Fensterfront durch die Veränderung der Anordnung des Mittelholms eines zweiflügeligen Fensters gestört wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Rolläden dieses Fensters meistens geschlossen sind, so dass die Veränderung selten sichtbar ist.