Sebastian Staats
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Bau- und Architektenrecht
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Vergaberecht
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Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planung als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegt, können die Parteien nach § 6 Abs. 2 HOAI 2009 bzw. § 6 Abs. 2 HOAI 2013 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung berechnet wird. Dabei werden die nachprüfbaren Baukosten einvernehmlich festgelegt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.04.2014 (Az.: VII ZR 164/13) festgestellt, dass § 6 Abs. 2 HOAI 2009 gegen die Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG verstoße und damit unwirksam sei: Mit dieser Regelung sei eine Unterschreitung der Mindestsätze möglich, ohne dass ein Ausnahmefall vorliege. Es sei dem Verordnungsgeber untersagt, die auf der Grundlage der Kostenberechnung zu bestimmende untere Grenze des Honorars durch eine Vereinbarung der Parteien über die anrechenbaren Kosten zur Disposition zu stellen.
Die HOAI ist zwingendes „öffentliches Preisrecht“. Mindestsatzunterschreitungen sind unzulässig. Der nach der HOAI-Novelle gleichlautende § 6 Abs. 3 HOAI 2013 dürfte nach den Grundsätzen dieser Entscheidung ebenfalls unwirksam sein.