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BrandesDr. Thomas Brandes
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Baurecht: Abweichung von den anerkannten Regeln der Bautechnik: Werkmangel!

News - 09.01.2013

Ein Bauherr beauftragt einen Handwerker mit Herstellung und Einbau einer Holztreppe in seinem Einfamilienhaus. Der Bauherr behauptet, die Treppe biege sich durch, verursache beim Begehen ein Knarren und sei mit einer Wangenstärke von nur 40 mm insgesamt zu schwach ausgelegt.

 

Mit Erfolg! Die Leistung des Handwerkers ist nur dann vertragsgerecht, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags. Üblicherweise verspricht der Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Entspricht die Werkleistung diesen Regeln nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Aus dem vor mehr als zehn Jahren veröffentlichten "Regelwerk handwerklicher Holztreppen" ergibt sich, dass die Wangenstärke einer Treppe grundsätzlich 50 mm betragen muss. Die Dicke kann auf bis zu 45 mm reduziert werden, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Eine Treppe mit einer Wangenstärke von nur 40 mm ist nach den anerkannten Regeln der Technik lediglich dann fachgerecht, wenn für sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt, die den Nachweis der Standsicherheit voraussetzt. Dieser Standsicherheitsnachweis fehlte. Es kam nicht mehr darauf an, ob die Treppe sich tatsächlich durchbog oder knarrte.

 

Die Entscheidung ist vor allem für innovative handwerkliche Leistungen von Bedeutung. Der Stand der Technik entwickelt sich kontinuierlich weiter. Dies führt jedoch nicht automatisch zu neuen anerkannten Regeln der Bautechnik. Für solche Regeln müssen die wissenschaftliche Anerkennung und die Marktdurchsetzung hinzukommen.