Sebastian Staats
Rechtsanwalt
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Bau- und Architektenrecht
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Vergaberecht
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Bei vertraglich vereinbarter förmlicher Abnahme ist die Unterschrift beider Vertragsparteien unter dem Abnahmeprotokoll keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 24.11.2011 - VII ZR 188/09). Die Beweislastumkehr der Abnahme kann nach Fertigstellungserklärung des Auftragnehmers bereits mit Übersendung einer vom Auftraggeber nicht unterschriebenen Abnahmebescheinigung eintreten.
Auftragnehmer sollten dennoch zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten immer darauf bestehen, dass der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschreibt.