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StaatsSebastian Staats
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Baurecht: Auftragnehmer bestimmt Art der Mangelbeseitigung

News - 08.01.2013

Der Auftraggeber kann schon vor Abnahme verlangen, dass der Auftragnehmer vorhandene Mängel beseitigt und das Werk vertragsgerecht herstellt. Er kann jedoch, wie nach der Abnahme, keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auf verschiedene Weise erfüllt werden kann. Dem Auftragnehmer steht ein Wahlrecht zu. Neuherstellung kann der Auftraggeber nur dann fordern, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist. Der BGH hat dies mit Urteil vom 07.03.2013 (Az.: VII ZR 119/10) erneut klargestellt.

 

Lehnt der Auftraggeber daher eine taugliche Nacherfüllung ab, gerät er selbst in Annahmeverzug. Im Annahmeverzug kann der Auftraggeber in der Regel lediglich den einfachen und nicht wie üblich den doppelten Betrag der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten (BGH, IBR 2010, 558). Lehnt der Auftraggeber eine geeignete Maßnahme endgültig ab, kann er seinen Anspruch auf Nacherfüllung sogar gänzlich verlieren.