Der Auftragnehmer im VOB/B-Werkvertrag ist gehalten, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer schriftlich anzumelden (§ 4 Absatz 3 VOB/B).
Rechtsfolge: Hat der Auftragnehmer wirksam – insbesondere hinreichend konkret in Bezug auf den zu befürchtenden Mangel – Bedenken angemeldet, wird er insoweit von der Verantwortlichkeit für den Mangel frei (§ 13 Absatz 3 VOB/B).
Gelegentlich wird angenommen, die Bedenkenanmeldung wirke wie eine Behinderungsanzeige (§ 6 Absatz 1 VOB/B) und berechtige den Auftragnehmer dazu, die Arbeiten vorläufig einzustellen, wenn der Auftraggeber seinen Bedenken nicht folgen will und ihn zur Ausführung unbeschadet der Bedenken anweist. Wer das in die Tat umsetzt, geht ein nicht unerhebliches Risiko ein.
Zunächst dürfen Arbeiten in von der Bedenkenanmeldung nicht betroffenen Bereichen nicht eingestellt werden. Weiter ist Voraussetzung, dass die Bedenkenanmeldung berechtigt ist; „ins Blaue hinein“ angemeldete Bedenken ohne Substanz sind unbeachtlich. Der Auftragnehmer trägt vor Gericht die Beweislast, dass er zu Recht Bedenken angemeldet hat. Darüber hinaus bedarf eine Entscheidung zur Arbeitseinstellung einer sorgfältigen Risikoabwägung. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich und die Fachliteratur zurückhaltend. Der Bundesgerichtshof hat in einer fast 30 Jahre alten Entscheidung in einem sehr krassen Einzelfall nach „Treu und Glauben“ das Recht auf Arbeitseinstellung nach berechtigter Bedenkenanmeldung bejaht (Urt. v. 30.10.1984 – Az.: VII ZR 65/83). Zweifellos besteht ein Recht auf Arbeitseinstellung, wenn die geforderte Ausführung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen würde, insbesondere dann, wenn aus der Leistung eine Gefährdung für Sachen und Personen hervorgehen würde (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.07.2004 – 17 U 262/01).