Thomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Die Frage, ob erhöhte Baukosten aus Nachtragsleistungen des beauftragten Bauunternehmens bei den anrechenbaren Kosten eines der Honorarermittlung für die Leistungsphasen 5 – 7 zugrunde zu legenden Kostenanschlags Berücksichtigung finden oder nicht, war bisher höchstrichterlich nicht entschieden.
Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 14/09) hat Ende letzten Jahres nunmehr entschieden, dass Nachträge nicht einzubeziehen sind. Maßgeblich sei allein der Planungsstand vor der Vergabe.
Die Hoffnung, dass die neue HOAI hieran etwas ändern würde, hat sich leider nicht erfüllt. Es bleibt insofern bei dem Grundsatz, dass dem Architekten nur dann ein weiteres Honorar zusteht, wenn im Zusammenhang mit Nachträgen erneut Grundleistungen erbracht werden.