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Baurecht: Das leidige Thema Nachtragsbearbeitungskosten

News - 10.01.2013

Es gibt heutzutage kaum einen Bauwerkvertrag ohne Nachträge. Die richtige Berechnung der Nachtragspreise ist ein Dauerstreitthema. Ein Streitpunkt ist dabei, ob der Unternehmer die "Bearbeitungskosten" des Nachtrags zusätzlich zu den Einzelkosten der Teilleistung berechnen darf. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht.

 

Man hat zu differenzieren: Fordert der Auftraggeber von einem Unternehmer, der wie üblich keine Planungsleistungen in Auftrag hat, ausdrücklich das Anfertigen von Zeichnungen und Berechnungen, dann sind diese gesondert zu vergüten. Das ist niedergelegt in § 2 Absatz 9 VOB/B. Dabei dürfte es sich um einen allgemeinen Grundsatz handeln, der auch dann gilt, wenn die VOB/B nicht vereinbart ist.

 

Anders dagegen die rein kalkulatorische Preisermittlung. Der Auftragnehmer ist gehalten, darzulegen, dass sein Preis die Mehr- und Minderkosten der geänderten Leistung berücksichtigt (§ 2 Absatz 5 VOB/B) bzw. den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung entspricht (§ 2 Absatz 6 VOB/B). Der u. U. erhebliche Aufwand für diese Nachweise gehört nach heute überwiegendem Verständnis der Gerichte zu den Betriebsgemeinkosten und ist daher bei Nachträgen in dem üblichen Gemeinkostenzuschlag berücksichtigt - unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.

 

Es bleiben Grenzbereiche, die ungeklärt sind. So kann es beispielsweise für einen Nachtrag erforderlich sein, dass die technische Abteilung des Unternehmers eine funktionierende Lösung entwickelt. Das kann etwa ein bislang im Detail nicht geplanter Dachanschluss an ein vorhandenes Gebäude sein. Plant der Unternehmer diesen Anschluss, trägt er die volle Planungsverantwortung dafür, kann sich also nicht damit entlasten, als Ausführender nur die vorgegebene Planung umgesetzt zu haben. In solchen Fällen sollte auch die Planungsleistung zusätzlich abrechenbar sein, selbst wenn der Auftraggeber die Planung als solche nicht explizit in Auftrag gegeben hat.

 

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