Sebastian Staats
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für
Vergaberecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-312
Telefax: +49 (0) 531 28 20-325
staatsappelhagen.de
Welcher Werkunternehmer kennt die Situation nicht: Der Besteller rügt einen Mangel und fordert unter Fristsetzung die Beseitigung. Bei der Mangeluntersuchung stellt sich heraus, dass nicht die eigene Leistung des Unternehmers mangelhaft ist, sondern ein anderes Gewerk den Mangel verursacht hat. Es entbrennt nach Beseitigung Streit über die Kostentragungspflicht.
Ein Schadensersatzanspruch des Werkunternehmers kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller die fehlende Berechtigung der Mangelrüge pflichtwidrig nicht festgestellt hat, obwohl ihm dies tatsächlich möglich war. Es ist nicht Aufgabe des Bestellers, die Mangelursache aufzuklären. Die Abnahme ändert daran nichts! Jede andere Sichtweise steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach Mängel nur von ihren Symptomen her angegeben werden müssen. Außerdem würde sie für einen Besteller, der kein Baufachmann ist, auf die Verpflichtung zur Beauftragung eines Sachverständigen hinauslaufen.
Der Unternehmer sollte daher in Zweifelsfällen vor Beseitigung einen Auftrag einholen und die Vergütungsfrage klären. Ansonsten erbringt er eine auftragslose Leistung.