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Baurecht: Der Auftraggeber hat zu koordinieren!

News - 03.01.2014

Unter den am Bau Beteiligten gibt es eine weit vertretene Ansicht, es sei stets Aufgabe des Objektplaners, die Leistungen der übrigen Fachplaner (Tragwerks–, TGA-Planer etc.) zu „koordinieren“. In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH Gelegenheit klarzustellen, dass es ohne abweichende Vereinbarung Sache des Auftraggebers ist, für die Koordinierung der verschiedenen von ihm beauftragten Planer Sorge zu tragen (BGH, Urteil vom 31.07.2013, Az.: VII ZR 59/12).

 

Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung lässt sich die angebliche Koordinierungspflicht nicht auf die HOAI stützen. Das gilt selbst dann, wenn auf diese Bezug genommen wird, um die Leistungspflichten zu vereinbaren. Sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung der HOAI sind lediglich im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe und der Objektüberwachung als Grundleistungen definiert, die Beiträge der anderen an der Planung Beteiligten zu koordinieren, nicht aber im Rahmen der Ausführungsplanung!

 

Für den Nachweis der Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers, die verschiedenen Planer nicht ausreichend koordiniert zu haben, können bereits Eintragungen in Protokollen von Planungsbesprechungen genügen, aus denen hervorgeht, dass die Zusammenarbeit zwischen Planern nicht funktioniert. Eine solche Verletzung kann dann dazu führen, dass der Auftraggeber einen Teil des durch Planungsfehler entstehenden Schadens selbst tragen muss.