Bauvorhaben provozieren oft umfangreichen Schriftverkehr, der schnell zugestellt werden muss. Dazu bietet sich die Übertragung per Telefax an. Bestreitet der Empfänger den Zugang, muss der Absender den Zugang beweisen. Abweichend von der ursprünglichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.12.1994, Az.: VIII ZR 153/93) hatten einige Oberlandesgerichte entschieden, dass der „OK-Vermerk“ nach dem „heutigen Stand der Technik“ für den Nachweis des Zugangs ausreichend sein soll.
Der BGH (Beschluss vom 21.07.2011; Az.: IX ZR 148/10) hat diese abweichende Rechtsprechung in einer weiteren Grundsatzentscheidung verworfen und entschieden, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Faxbericht „mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntnisse“ noch immer keinen Beweis für den Zugang darstellt. Dadurch werde nur das Zustandekommen der Verbindung bestätigt, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung. Der „OK-Vermerk“ sei allenfalls Indiz für die erfolgreiche Zustellung, aber kein Beweis.
Aus diesem Grund sollte bei wichtigen Schreiben im Anschluss an den Sendevorgang eine als Zeuge geeignete Person bei dem Empfänger anrufen und sich (bei gleichzeitiger Anfertigung eines entsprechenden Vermerks) den Zugang der übersandten Erklärung bestätigen lassen. Diese Grundsätze gelten analog für die Übermittlung per eMail.