Führt ein Architekt mangelhafte Planungsleistungen aus, die er nicht abrechnet, kann der Bauherr von ihm trotz der Gefälligkeitstätigkeit einen entstehenden Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangen.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 15 U 63/08; noch nicht rechtskräftig) stellt dabei auf die Sichtweise eines objektiven Betrachters ab. Es würdigt die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage und leitet daraus eine vertragliche Bindung ab, soweit sich der Begünstigte erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Das dürfte bei dem Bau eines Gebäudes der Fall sein. Selbst dann, wenn der Architekt über keine Haftpflichtversicherung verfügt, ändert dies an seiner Haftung nichts. Im Ergebnis kann daher von der Erbringung von „Gefälligkeiten“ bei der Errichtung eines Bauvorhabens nur dringend abgeraten werden.