Thomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-338
Telefax: +49 (0) 531 28 20-325
Mobil: +49 (0) 171 54 25 485
beyerappelhagen.de
Auf Verträge über die Lieferung von Baustoffen und Bauteilen ist in der Regel Kaufrecht anzuwenden. Zwar sind Kaufrecht und Werkvertragsrecht durchaus ähnlich. Ein ganz wesentlicher Unterschied ist jedoch die nur im Kaufrecht geltende Prüfungs- und Rügeobliegenheitspflicht des Käufers gem. § 377 HGB. Danach verliert der Käufer seine Mängelansprüche, wenn der Vertrag über die Lieferung der Baustoffe und Bauteile für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist und ein erkennbarer Mangel nicht rechtzeitig gerügt wird.
Im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten obliegt es dem Architekten daher, die Untersuchung der angelieferten Baustoffe und Bauteile zu koordinieren, um erkennbare Mängel unverzüglich nach Anlieferung und später entdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Lieferanten rügen und hierdurch einen Anspruchsverlust des Bauherren vermeiden zu können. Hierzu ist zunächst eine einfache Sichtkontrolle durchzuführen. Bei Zweifeln hat der Architekt jedoch einen geeigneten Spezialisten beizuziehen oder auch ein Labor einzuschalten.