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Baurecht: Immer wieder aktuell: „Bedenkenhinweis“

News - 04.01.2014

Der Unternehmer einer Bauleistung muss stets prüfen, ob Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf denen seine Leistung aufbaut, geeignet sind und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seines Werkes in Frage stellen könnten. Hat er Bedenken, muss er diese (unabhängig davon, ob die VOB/B vereinbart worden ist oder nicht) dem Auftraggeber mitteilen. Dieser seit langem gültige Grundsatz wird oftmals nicht beachtet.

 

So musste ein Dachdecker, der sich zur Neueindeckung eines Dachs verpflichtet und den Bauherrn nicht über Schäden am Vorgewerk unterrichtet hatte, erhebliches „Lehrgeld“ zahlen. Er hatte den Bauherrn nicht darauf hingewiesen, dass an dem Vorgewerk "Unterspannbahn" unübersehbare Schäden (Durchlöcherung, Herabhängen, Risse) vorhanden waren. Weil der Unternehmer seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen war, muss er gegenüber dem Bauherrn nach Auffassung des OLG Schleswig Schadensersatz in beträchtlicher Höhe leisten, denn das von ihm gebaute Dach musste vollständig entfernt und wieder neu aufgebaut werden, um die Unterspannbahn zu erneuern.

 

Zugunsten des Dachdeckers hat das Gericht den Schadensersatzanspruch auf diejenigen Kosten begrenzt, die seine eigene Leistung betreffen, denn der Unternehmer, der seine Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt hat, kann nur hinsichtlich der von ihm erbrachten Bauleistungen in Anspruch genommen werden. Die Kosten für den Einbau einer neuen Unterspannbahn musste der Dachdecker deshalb nicht zahlen.