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Baurecht - Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes

News - 12.03.2008

Zum 01.01.2009 tritt das Forderungssicherungsgesetz in Kraft. Mit dem Ziel, Bauunternehmen vor Forderungsausfällen zu sichern, hat der Gesetzgeber erneut die Regelungen zum Werkvertragsrecht des BGB verändert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

• Abschlagszahlungen können verlangt werden, wenn Auftraggebern durch die Bauleistungen ein Wert zufließt.

• Die Werklohnforderung wird auch dann fällig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft gesetzt hat, ob der Auftraggeber seinerseits von einem Dritten die Vergütung erhalten oder der Dritte das Werk abgenommen hat.

• Das Recht, wegen Mängeln den Werklohn zurück zu halten, reduziert sich auf den zweifachen Betrag der Sanierungskosten (sog. Druckzuschlag).

• Bei Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern unterliegen alle Klauseln der VOB/B der richterlichen Inhaltskontrolle. Eine fiktive Abnahme ist deshalb nicht mehr möglich.

• Die gesetzliche Bauhandwerkersicherung (i.d.R. Bürgschaft) kann eingeklagt werden. Gegenansprüche mindern das Sicherungsrecht nur, wenn sie unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

• Nach einer freien Kündigung kann der Auftragnehmer eine Pauschale von 5 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen beanspruchen.

Das Gesetz gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2009 geschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen und das Verhalten der am Bau Beteiligten müssen sich für Neuverträge an der neuen Gesetzeslage orientieren.