Sebastian Staats
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Bau- und Architektenrecht
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Der Weihnachtsmann stellt klar: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mangelbeseitigungskosten 1% des Kaufpreises nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 202/10). Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze definitiv überschritten ist, lässt der BGH offen. Es ist aber wahrscheinlich, dass der BGH sogar höhere Mängelbeseitigungskosten als 1% des Kaufpreises noch als unerheblich einstuft.