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Baurecht – Keine Haftung des Auftraggebers für unbegründete Mängelrüge

News - 11.03.2010

Der Auftraggeber (AG) kann sich bei einer Mängelrüge darauf beschränken, das äußere Erscheinungsbild eines Mangels zu beschreiben (sog. Symptomtheorie). Kommt der Auftragnehmer (AN) der Rüge nach und stellt sich bei der Untersuchung vor Ort heraus, dass der AN nicht verantwortlich ist, hat er mindestens unnötige Kosten für die An- und Abfahrt. Unterstützt durch eine obergerichtliche Entscheidung haben AN versucht, diese wirtschaftliche Belastung dadurch zu umgehen, dass sie die Mängelbeseitigung von einer Erklärung abhängig machten, der AG trage die Kosten, wenn sich die fehlende Verantwortlichkeit des AN herausstellen sollte.

 

Der BGH (Urteil vom 02.09.2010, Az. VII ZR 110/09) hat dieser Taktik nun eine Absage erteilt: Der AG ist nicht verpflichtet, die Mangelursache vorher aufzuklären und eine solche Erklärung abzugeben. Der AN muss selbst die Mangelbehauptung und Grund und Umfang seiner Nachbesserungspflicht prüfen. Eine Kostenerstattungspflicht für eine unberechtigte Mangelrüge kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der AG hätte feststellen müssen, dass er selbst oder ein anderer AN für den Mangel verantwortlich ist. Die nach Abnahme den AG treffende Beweislast ändert daran nichts. Diese ist nur im Prozess maßgeblich, wenn der Beweis später nicht mehr geführt werden kann. Das Risiko der verweigerten Mangelbeseitigung trägt allein der AN.