Dr. Thomas Brandes
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Der Bauherr meldet dem Bauunternehmer, dass die vom Unternehmer eingebaute Heizung undicht und inzwischen eine Wand feucht sei. Der Bauunternehmer verlangt vom Bauherrn die Erklärung, die Kosten der Anfahrt und der Mängeluntersuchung zu übernehmen, falls seine Leistung mängelfrei sei. Das lehnt der Bauherr ab. Anschließend kommt es infolge der Undichtigkeit zu einem großen Schaden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die verweigerte Kostenübernahmeerklärung den Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht beschränkt. Der Bauherr muss vor Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht die Mangelursache und Verantwortlichkeit des Bauunternehmers klären. Der Unternehmer muss Mängelbehauptungen nachgehen. Aus der Entscheidung folgt ferner, dass eine unberechtigte Mängelrüge keine Pflichtverletzung des Bauherrn bedeutet und diesen nicht zur Kostenübernahme verpflichten kann. Der Bauunternehmer sollte bei jeder Mängelrüge auf eigene Kosten prüfen.