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BrandesDr. Thomas Brandes
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Baurecht: Keine Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnansprüche

News - 06.01.2013

Eine Klausel, mit der in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam. Sie beeinträchtigt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

 

Auf die viel diskutierte Frage, ob im gewerblichen Bereich Verjährungsfristen abgekürzt werden können (z.B. auch die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen), hat der Bundesgerichtshof mit dieser aktuellen Entscheidung für Werklohnansprüche eine eindeutige Antwort gegeben: Eine solche Verkürzung verstößt gegen das gesetzliche Leitbild, und es sind keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten. Am Betrag der streitigen Werklohnforderung (2.041,20 € nebst Zinsen) ist erkennbar, wie wichtig dem Bundesgerichtshof diese Grundsatzentscheidung war.

 

Die Entscheidung setzt die Linie der Rechtsprechung fort, die die Beurteilung von Klauseln in Formularverträgen bei privaten und gewerblichen Beteiligten immer weiter vereinheitlicht. Da die Rechtsprechung zugleich leichten Herzens Verträge zu Formularverträgen erklärt, sind die Spielräume individueller Vertragsgestaltung zunehmend beschränkt. Es ist die erste Aufgabe baubegleitender Rechtsberatung, bereits bei der Vertragsgestaltung zu klären, welche Spielräume noch verbleiben.