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Baurecht – Keine Vertragserfüllungsbürgschaft bei 90 %-Abschlagszahlung

News - 02.09.2011

In vielen Bauverträgen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme zu stellen. Teilweise findet sich in von Auftraggebern gestellten Vertragsbedingungen zusätzlich die Regelung, dass Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90 % der nachgewiesenen Leistungen zu zahlen sind. Der Bundesgerichtshof hat diesem Verlangen der Auftraggeber eine Abfuhr erteilt (Urteil vom 09.12.2010, Az. VII ZR 7/10). Wenn diese beiden Regelungen zusammentreffen, ist die Sicherungsabrede zur Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft unwirksam. Eine gleichwohl gestellte Bürgschaft kann dann nicht vom Auftraggeber durchgesetzt werden.