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StaatsSebastian Staats
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Baurecht – Kennzeichnung von Baugeld

News - 10.07.2009

Nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bauforderungssicherungsgesetz (BaufordSiG) sind Empfänger von Baugeld (Bauträger, Generalunternehmer, Schlüsselfertigbauer) gehalten, das erhaltene Baugeld (Gelder der Baufinanzierer, Eigenkapital des Bauherrn) zur Befriedigung der am Bau oder Umbau beteiligten Personen zu verwenden, § 1 Abs. 1 BaufordSiG. Dies musste bislang durch "Parken" des Baugelds auf Treuhandkonten sichergestellt werden.

Der Gesetzgeber hat die Praxisferne der sperrigen Regelungen nach heftigen Protesten aus der Baubranche erkannt und klargestellt: Die Kennzeichnung von Geldern als Baugeld kann mittels buchhalterischer Maßnahmen (etwa in der Einrichtung von besonderen Kostenstellen) und der Verfolgung von Baugeldströmen (etwa durch entsprechende Umbuchung der Kostenstellen) ermöglicht werden. Unabhängig davon muss durch eine entsprechende betriebliche Organisation die Bezahlung der Baugläubiger zuverlässig sichergestellt sein; dies bedeutet nichts anderes als die Überwachung der Liquidität.

Der Gesetzgeber hat für das Jahr 2011 eine Evaluierung des Gesetzes angekündigt. Das letzte Wort in Sachen BaufordSiG ist also noch lange nicht gesprochen!