Sebastian Staats
Rechtsanwalt
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Bau- und Architektenrecht
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Vergaberecht
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Im neuen Werkstattgebäude von Knecht Ruprecht kommt es nach starken Schneefällen immer wieder zu Feuchtigkeit in den Kellerwänden. Der Planer verweist darauf, dass vertraglich lediglich ein Fertigkeller geschuldet sei. Im Übrigen läge das „Baugrundrisiko“ beim Bauherrn und sei Sache des Knecht Ruprecht.
Zu Unrecht! Bei der Planung eines Bauwerks ist der Schutz des Gebäudes vor eindringendem Wasser eine typische Pflicht des Planers bzw. Architekten. Der Planer hat zu diesem Zweck die konkreten Bodenverhältnisse vor Ort festzustellen, um danach die Anforderungen an das Bauwerk auszurichten. Gleiches gilt, wenn der Fertighaus-Bauer diese Pflicht übernommen hat. Sind besondere Fachkenntnisse zur Klärung der Boden- und Grundwasserverhältnisse erforderlich, ist es Aufgabe des Architekten bzw. Planers, darauf hinzuwirken, dass der Bauherr ein entsprechendes Gutachten bei einem Sonderfachmann in Auftrag gibt. Um sich selbst abzusichern, sollte der Planer diesen dringenden Rat (schriftlich) dokumentieren.