Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.8.2011 (Az.: 7 U 62/10) einem Bauherrn Mietkosten für eine Ersatzwohnung zugesprochen, die er mieten musste, weil sein neu zu errichtendes Einfamilienhaus zum vereinbarten voraussichtlichen Fertigstellungstermin nicht bezugsfertig war.
Das Gericht hat dem Bauherrn diesen Schadensersatz (nach dessen Kündigung wegen erheblicher Mängel) sogar ohne Fristsetzung zugesprochen und (wegen der offensichtlichen Nutzungshinderung) nicht verlangt, bestimmte Verzögerungen einzelnen Mängeln zuzuordnen. Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller demnach Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 634 und 635 BGB a.F. vorliegen und er die Abnahme ohne Verstoß gegen Treu und Glauben verweigert.
Diese Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auf größere Industriebauten übertragen werden. Bei diesen sind konkrete Darlegungen zur Ursächlichkeit einzelner Mängel nach wie vor erforderlich (dazu KG, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 21 U 55/07).