In vom Auftragnehmer gestellten Hausbauverträgen sind Klauseln üblich, in denen der Auftraggeber im Falle der von ihm erklärten freien Kündigung einen bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme zahlen muss. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 05.05.2011, Az.: VII ZR 181/10) klargestellt:
• § 649 Abs. 3 BGB ist kein Leitbild. Es sind deshalb weiterhin Pauschalen mit mehr als 5 % der Auftragssumme zulässig.
• 15% der Auftragssumme sind vermutlich zu hoch, also nur mit konkreter Abrechnung durchsetzbar.
• Unabhängig von der Höhe ist die Klausel wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn der Prozentsatz nur auf den Teil der Auftragssumme gezahlt werden soll, der auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt und hierfür keine Einzelpreise vereinbart sind.
Es entspricht zwar der Rechtslage, dass es bei der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen bleibt. Der Auftraggeber muss aber zum Zeitpunkt der Kündigung nachvollziehen können, wie hoch die Vergütung für den erbrachten Teil ist.
Entsprechende Klauseln müssen deshalb so verändert werden, dass sie sich jeweils auf die vollständige Auftragssumme beziehen. Pauschalierungen haben dann allerdings nur Sinn, wenn der Auftraggeber die Kündigung vor dem Beginn wesentlicher Leistungen durch den Auftragnehmer ausspricht. In allen anderen Fällen wird der Auftragnehmer den Vertrag konkret abrechnen müssen. Ohne vollständige Offenlegung der ursprünglichen Vertragskalkulation ist dies nicht möglich. Die vereinbarten Bautenstandsraten bilden nach der Rechtsprechung keinen Nachweis für den Wert der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen.