Das OLG Celle hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellt, dass die Prüfungs- und Hinweispflicht gegen bauseitig gestellte Vorleistungen, beigestelltes Material und Anordnungen des Auftraggebers entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst fachlich in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten seiner zu einem Mangel führenden Vorgaben zu erkennen (Urteil vom 23.03.2011, Az.: 14 U 89/09).
Diese Rechtsprechung sollten Unternehmer nicht als Grundsatz verstehen, bei fachkundigen Auftraggebern sei es nie erforderlich, die Prüfungs- und Hinweispflicht wahrzunehmen. Es handelt sich lediglich um eine Ausnahme, also einen Notnagel, den ein Unternehmer ggf. ergreifen kann, wenn ein Bedenkenhinweis unterblieben oder hinsichtlich seiner Inhalte zu den konkreten Auswirkungen der Vorgaben unzureichend war. In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber im Prozess darauf beharrt, dass seine Vorgaben nicht zu einem Mangel geführt hätten, also ordnungsgemäß gewesen seien. Dieses prozessuale Verhalten erlaubte dem OLG den Rückschluss, dass ein etwaig erteilter Bedenkenhinweis fruchtlos verlaufen wäre. Ohne dieses prozessuale Verhalten des Auftraggebers hätte der Auftragnehmer vermutlich mindestens anteilig eine Haftung für den Mangel tragen müssen. Auch beim fachkundigen Auftraggeber tut der Auftragnehmer gut daran, seine Bedenken an den Auftraggeber nachweisbar zu dokumentieren.