Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B kann sich der Auftraggeber mit der Prüfung der Schlussrechnung zwei Monate Zeit lassen. Das OLG Naumburg (Urteil vom 12.01.2012, Az.: 9 U 165/11) hat entschieden, dass diese Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstellt und deshalb in AGB des Auftraggebers unwirksam ist. Diese inhaltliche Überprüfung durch das Gericht war möglich, weil infolge üblicher Abweichungen in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die VOB/B nicht unverändert und damit nicht „im Ganzen“ vereinbart war. Infolgedessen durfte der Auftragnehmer gemäß § 286 Abs. 3 BGB Zinsen auf die Restforderung auch ohne Mahnung bereits 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber verlangen.
Welche Prüffrist noch angemessen ist, ist Frage des Einzelfalls. Längere Fristen als 30 Tage werden aber voraussichtlich nur individualvertraglich vereinbart werden können. Bei Unwirksamkeit der Zweimonatsfrist kann der Auftragnehmer bei einfachen Schlussrechnungen (z.B. von Pauschalverträgen) den Auftraggeber bereits vor Ablauf von 30 Tagen mahnen und somit in Verzug setzen. Diese Entscheidung führt anders als das gleichlautende Änderungsgesetz zum BGB aus dem Jahr 2000 wirklich zur Beschleunigung fälliger Zahlungen.