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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Baurecht – Vertragsanpassung bei verspätetem Zuschlag

News - 07.08.2009

In einem europaweiten Offenen Vergabeverfahren über Straßenbauleistungen kam es zu einer um ca. ein Jahr verzögerten Auftragserteilung. Der Bieter verlangte Mehrvergütung auf Basis des § 2 Nr. 5 VOB/B wegen der verschobenen Ausführungsfrist. Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) einen Mehrvergütungsanspruch auf Basis der Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B und einen Anspruch auf Bauzeitänderung unter Berücksichtigung von § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B anerkannt.

Der Vertrag, der mit der ursprünglich ausgeschriebenen Ausführungsfrist zu Stande gekommen ist, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen:

 

• Für die Bauzeit gilt die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Beson-derheiten, wie etwa Bauerschwernisse oder -erleichterungen durch jahreszeitliche Verschiebungen, sind zu berücksichtigen (§ 6 Nr. 3, 4 VOB/B).

• Der Vergütungsanspruch ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Diese Vorschrift haben die Parteien mit der Einbeziehung der VOB/B als angemessene Regel bei (jeder) durch den Auftraggeber veranlassten Änderung der Preisgrundlagen ver-einbart. Das Überschreiten der Schwelle der Unzumutbarkeit (Wegfall der Ge-schäftsgrundlage) ist nicht erforderlich.

 

Der BGH hat damit die zum Teil unterschiedliche Spruchpraxis der Oberlandesgerichte vereinheitlicht. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der BGH die Anpassung der Ver-gütung über § 2 Nr. 5 VOB/B vornahm und diese Bestimmung keine Einbahnstraße ist: § 2 Nr. 5 VOB/B ist in beide Richtungen befahrbar, so dass im Einzelfall auch einmal der Auftraggeber eine Reduzierung der Vergütung verlangen könnte, wenn wegen der Verschiebung der Bauzeit Minderkosten entstehen (z.B. Produktivitätsgewinn durch Verschiebung in günstigere Jahreszeit, sinkende Materialpreise).