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Baurecht: Vertragsstrafe bei Terminverschiebungen

News - 11.01.2014

Kommt es bei einer wirksam für den Fertigstellungstermin vereinbarten Vertragsstrafe zu einvernehmlichen Terminverschiebungen, gilt die Vertragsstrafe für den neuen Termin grundsätzlich nur, wenn die Parteien bei Festlegung des neuen Termins deren Geltung auch für diesen neuen Termin vereinbart haben. Bei datumsmäßig festgelegtem Fertigstellungstermin genügen bereits kurzfristige Verschiebungen, um den Vertragstermin und damit die Vertragsstrafe hinfällig zu machen.

 

Nach einer vom BGH nun bestätigten Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 26. Januar 2012, Az.: 9 U 2772/11) genügt bei einer Gesamtbauzeit von rund sechs Monaten bereits eine Verschiebung des Baubeginns um 14 Tage, weil der Rohbauer zunächst vor Beginn der eigentlichen Arbeiten die Baustelle von Materialien und Geräten des Vorgängerunternehmers räumen musste.

 

Bei einer terminneutralen Vereinbarung des Fertigstellungstermins und der Vertragsstrafe (z.B. Fertigstellung binnen sechs Monaten ab Baubeginn) kommt es bei einem Schweigen der Parteien zur Vertragsstrafe bei einer einvernehmlichen Terminverschiebung auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei einer gewichtigen Verschiebung (z.B. in eine ungünstige Jahreszeit), die eine vollständige Neuorganisation der Bauabläufe erfordert, gilt die Vertragsstrafe nicht mehr. Dem Auftraggeber ist deshalb zu empfehlen, bei jeder noch so geringen Verschiebung mit dem Auftragnehmer ausdrücklich die Geltung der Vertragsstrafe für den neuen Termin zu vereinbaren.