Dr. Thomas Brandes
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Bau- und Architektenrecht
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Der Auftragnehmer ist u. a. mit Kabeltiefbauleistungen beauftragt. Vereinbart sind VOB/B und VOB/C. Die Arbeiten sind im Leistungsverzeichnis unter Titel 4 aufgeführt. In der Unterposition 4.1 "Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der S-Bahn-Überbauung" findet sich nach einigen Unterpositionen und vor weiteren solchen Positionen ein Vermerk, wonach in "Positionen dieses Unterloses" auch bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind. Unter den Unterpositionen 4.4 "Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der Fernbahnüberbauten", 4.7 "Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der S-Bahn-Überbauten" und 4.10 "Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der Fernbahnüberbauten" sind die Leistungen ausgeschrieben, ohne dass der Verbau erneut erwähnt wird. Der Auftragnehmer verlangt in den Untertiteln 4.4, 4.7 und 4.10 dafür eine zusätzliche Vergütung.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ohne Erfolg. Die Verbaue sind zwar nach Abschnitt 4.2.12 der DIN 18300 besondere Leistungen; das bedeutet aber beim vorliegenden Vertrag nicht, dass sie zusätzlich zu vergüten sind. Die Erwähnung der Verbaue sei systematisch als Vorbemerkung zu verstehen, welche die nachfolgenden einschlägigen Positionen einschließlich der Untertitel 4.4, 4.7 und 4.10 erfasst. Das sei eine ausreichende besondere Erwähnung im Sinne von Abschnitt 4 der DIN 18299.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die gesamte Leistungsbeschreibung (Allgemeine Leistungsbeschreibung bzw. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis Langtext) einer Gesamtschau zu unterwerfen und nicht nur die einzelnen Positionen isoliert zu betrachten und dafür Preise einzusetzen. Die Regelungen der VOB/C können zur Auslegung von Verträgen herangezogen werden, sind aber nicht immer das entscheidende Kriterium dabei. Dies führt zu dem, was ohnehin Maxime bei der Angebotsabgabe sein sollte: die im Zweifel gebotene Erkundigung beim Auftraggeber.