Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
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Bausparkassen dürfen Bausparverträge kündigen, wenn die Kunden mehr als zehn Jahre lang kein Baudarlehen in Anspruch genommen haben (BGH, Urteil vom 21.02.2017). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden. Während der Ansparphase des Bausparvertrages sei die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Damit lägen die Voraussetzungen des Kündigungsrechts für Darlehensnehmer vor. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife habe die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck bestehe für den Bausparer darin, mit seinen Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Das damit korrespondierende Zweckdarlehen sei mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein könne, über den Zeitpunkt der Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.
Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde werden die von den Bausparkassen jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam. Bausparer müssen damit rechnen, dass die Bausparkassen Altverträge zukünftig im großen Umfang kündigen werden. Trotzdem kann eine Prüfung im Einzelfall sinnvoll sein!