Unbedachte Ergänzungen oder Zusätze können zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen.
Dass Bauverträge über einen Neubau oder einen größeren Umbau mit einem Verbraucher einem Widerrufsrecht unterliegen, ist seit der Baurechtsnovelle im Jahr 2018 Gesetz - und allgemein bekannt.
Das Bauunternehmen sollte aber besondere Obacht bei der Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung, insbesondere bei Verwendung von vertraglichen Ergänzungen oder Zusätzen, walten lassen.
In einem Fall, den das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, kam es zum Vertragsschluss eines dem Widerrufsrecht unterliegenden Bauvertrages.
Der Vertrag enthielt den Passus:
„Die Bauherrschaft hat das Recht, die auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Verwendung des als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Formulars, dessen Erhalt die Bauherrschaft hiermit bestätigt, zu widerrufen.“
Es kam zum Widerruf des Vertrages und die Auftraggeber verklagten erstinstanzlich das Bauunternehmen auf Rückzahlung von bereits bezahlten Architektenhonoraren wegen des wirksam ausgeübten Widerrufs. Gegen das stattgebende, erstinstanzliche Urteil legte das Bauunternehmen Berufung ein.
Die Berufung des Bauunternehmens war nicht erfolgreich, es lag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vertragliche Ergänzung, die auf das Ausfüllen eines Formulars verweist und geeignet sein könnte, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es ist nach geltender Rechtslage ein formfreier Widerruf und damit, ohne die Verwendung eines bestimmten Formulars, möglich. Insgesamt hätten die Auftraggeber das ihnen zustehende Widerrufsrecht form- und fristgemäß ausgeübt.
Diese Entscheidung zeigt auf, dass eine an sich richtige Widerrufsbelehrung nicht automatisch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Vorliegend führte die Verwendung undeutlicher Ergänzungen/Zusätze dazu, dass der Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden könnte. Unbedingt empfehlenswert ist daher, eine Widerrufbelehrung zu verwenden, die die gesetzlichen Regelungen nicht verfälscht. Bei der Ausgestaltung derartiger Belehrungen helfen wir Ihnen gern!
Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.04.2023, Az.: 10 U 33/23