Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung folgenden Leitsatz verkündet:
Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrages zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert.
Der Auftragnehmer verliert sein Recht auf vertragsgemäße Fertigstellung des Werkes, wenn er diese endgültig verweigert; der Auftraggeber kann die ver-tragsgemäße Fertigstellung verlangen oder die Ersatzvornahme durchführen.
Bislang durfte der Auftraggeber vor der Abnahme nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und (nach ergebnislosem Ablauf der Frist) Kündigungserklärung zur Ersatzvornahme schreiten, also Mängel selbst auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen. Das sind formal hohe Anforderungen, die häufig dazu führten, dass Auftraggeber/Bauherren legitime Ansprüche nicht durchsetzen konnten und letztlich doppelt zahlen mussten. Die Entscheidung bringt eine deutliche Stärkung der Auftraggeberrechte. Weiterhin bedarf die Entscheidung über eine Ersatzvornahme der sorgfältigen Prüfung und sollte nicht ohne anwaltlichen Rat getroffen werden.