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Bauvertrag: Vorsicht bei Leistungsbeschreibungen durch den Auftragnehmer!

News - 10.06.2004

Bei kleineren Sanierungsmaßnahmen und bei den technischen Ausbaugewerken erstellt der Auftragnehmer häufig ohne planerische Vorgaben und Ausschreibungen durch den Auftraggeber nach mehr oder weniger intensiver Prüfung der Bauaufgabe die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungsbeschreibung. In einer neueren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 30. September 2003 - 23 U 204/02) festgestellt, dass in einem solchen Fall keine Bedenken gegen die sog. Komplettheitsklausel bestehen ("Mit dem Einheitspreis sind alle notwendigen Leistungen abgegolten, auch wenn sie im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt sind"). Wenn der Auftragnehmer in einem solchen Fall erkennen konnte, dass seine Leistungsermittlung mit Unwägbarkeiten verbunden ist, steht ihm kein Anspruch auf weitere Vergütung zu. Auch ohne diese Klausel sind die Beschreibungen des Auftragnehmers aus dem objektiven Empfängerhorizont des Auftraggebers auszulegen. Da dieser stets die berechtigten Erwartungen hat, dass die ihm angebotenen Leistungen zur Erfüllung der gewünschten Bauaufgabe geeignet sind, kann sich der Auftragnehmer nur durch ausdrückliche Vorbehalte und der Beschreibung von Eventualpositionen vor Risiken seiner unvollständigen Leistungsbeschreibung schützen.