Das mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.04.2003 (Az. 1 U 702/02/167) ist Anlass darauf hinzuweisen, Kündigungen bei Bauverträgen nicht ohne konkreten Rechtsrat auszusprechen.
Ein Auftraggeber hatte seinem Auftragnehmer unter Kündigungsandrohung eine erste Frist und dann eine weitere Nachfrist gesetzt, ausreichend Arbeitskräfte auf die Baustelle zu entsenden. Nach Ablauf der Nachfrist arbeitete der Auftragnehmer mit stillschweigender Billigung des Auftraggebers einige Zeit in ausreichender Baustellenbesetzung weiter. Im Weiteren stellte der Auftraggeber erneut eine unzureichende Baustellenbesetzung fest und kündigte daraufhin den Vertrag ohne erneute Nachfrist „fristlos“.
Das Gericht stellte fest, dass dies keine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund war. Vielmehr sei durch die stillschweigende Billigung der weiteren Tätigkeit des Auftragnehmers nach Ablauf der Nachfrist die ursprünglich gesetzte Frist hinfällig geworden. Der Auftraggeber hätte daher erst nach erneuter Fristsetzung, wiederum verbunden mit Androhung des Auftragsentzuges, den Vertrag wirksam aus wichtigem Grunde kündigen können.
Eine unwirksame Kündigung durch den Auftraggeber kann erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen, da der Auftraggeber ansonsten verpflichtet ist, dem Auftragnehmer die gesamte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen. Vor Kündigung eines Bauvertrages sollte daher unbedingt Rechtsrat eingeholt werden.