Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99 - folgenden Leitsatz verkündet:
Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wenn von vornherein feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.
Beispiel: Die Vertragspartner eines Bauvertrages vereinbaren die Fertigstellung zum 31.03.2001. Zwischentermine sind nicht vereinbart. Schon im Dezember 2000 steht fest, dass der Auftragnehmer den Endtermin nicht halten wird. Nach bisherigem Verständnis hätte der Auftraggeber bis zum 31.03.2001 warten müssen, ehe er Konsequenzen aus dem Terminverzug ziehen könnte. Nunmehr kann unter engen Voraussetzungen schon vorher reagiert werden. Daraus eröffnen sich neue Perspektiven, aber auch Risiken für die Baubeteiligten.