Eduard Wagner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II sorgt in der Baubranche für Aufmerksamkeit: Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil vom 26.06.2025 Architekten bei einem Großbauvorhaben einen Anspruch auf Vergütung für Bauzeitverlängerung zugesprochen.
Was steckt dahinter? Handelt es sich um eine richtungsweisende Entscheidung für gebeutelte Auftragnehmer oder um eine Einzelfallentscheidung? Wir schauen genauer hin!
Für die deutliche Überschreitung der Bauzeit machten sich die Vertragsparteien gegenseitig verantwortlich. Im Vertrag hatten sie folgende Regelung getroffen:
„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“
Das Landgericht entschied auf Grundlage dieser Klausel, dass den Architekten ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht. Den Architekten ist es durch ein bauablaufbezogenes Gutachten gelungen, die Verzögerung durch Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers zu belegen. Der Auftraggeber hat zwar Ursachen aus dem Verantwortlichkeitsbereich der Architekten behauptet, konnte diese aber nicht belegen.
Das Landgericht Berlin II verstand die Klausel so, dass jeder die ihm günstige Behauptung auch belegen muss. Die Architekten mussten also nicht selbst beweisen, dass die Vorwürfe des Auftraggebers nicht zutreffen.
Die Entscheidung beruht daher letzten Endes auf einer konkreten Klausel im Vertrag und nicht auf allgemeinen Erwägungen/dem Gesetz. Allerdings ähnelt diese Klausel den vielfach verwendeten AVB des Bundes, die so (oder so ähnlich) in vielen Verträgen enthalten ist. Ein genauer Blick in Ihre Verträge lohnt sich: Bauzeitnachträge sind für Auftragnehmer nicht unmöglich!