Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Bereits im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken in Kreditverträgen mit Verbrauchern keine formularmäßigen Bearbeitungsentgelte vereinbaren dürfen. Diese kundenfreundliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch auf Kreditverträge mit Unternehmern ausgedehnt (Urteil vom 04.07.2017, Az.: XI ZR 562/15). Für eine Differenzierung im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle von „Kleingedrucktem“ bestehe keine Veranlassung.
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern Kredite in Millionenhöhe bei seiner Bank aufgenommen und erhebliche Bearbeitungsentgelte zahlen müssen. Dies zu Unrecht, weil der Klauselverwender eigene Betriebskosten nicht auf den Kunden abwälzen darf. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich entschieden, dass Ansprüche betroffener Kunden verjährt sind, soweit Bearbeitungsentgelte vor dem 01.01.2014 gezahlt wurden.