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UllrichDr. Steffen Ullrich
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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlich Selbständigen

Sozialversicherungsrecht - 05.09.2018

Arbeitnehmerähnlich Selbständige gelten als nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen für mehrere Auftraggeber tätig sind (§ 2 Nr. 9 SGB VI). Für solche arbeitnehmerähnlich Selbständige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (§ 6 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der 3-Jahres-Zeitraum erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem alle Voraussetzungen für eine Rentenversicherungspflicht vorliegen (vgl. BSG-Urteil vom 22.03.2018 –Az.: B 5 RE 1/17 R). Dies kann unter Umständen erst Jahre nach Beginn der Selbständigkeit sein, wenn der Betroffene zunächst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt oder mehrere Auftraggeber hatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Selbständige ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung stellt. Dieser Antrag kann konkret oder konkludent gestellt werden. Der Rentenversicherungsanstalt kommt hierbei eine besondere Beratungs- und Auskunftsverpflichtung zu. Sofern ein Antrag nicht gestellt wurde, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht, wenn der Leistungsträger durch Verletzung einer ihm obliegenden Haupt- und Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden.