Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf solche Betriebe Anwendung, in denen regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs.1 Satz 2 KSchG). Nach geltendem Recht werden die befristet eingestellten Arbeitnehmer mitgezählt.
Durch das voraussichtlich am 01.01.2004 in Kraft tretende Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetz) wird sich dies ändern. Bis Ende 2008 können Betriebe mit fünf Arbeitnehmern künftig bis zu fünf befristete Arbeitskräfte zusätzlich einstellen, ohne dass das KSchG anwendbar wird. Dabei gilt für Arbeitnehmer mit maximal 20 Stunden/Woche der Faktor 0,5 und für Arbeitnehmer mit maximal 30 Stunden/Woche der Faktor 0,75. Es können deshalb z. B. statt fünf befristeter Vollzeitkräfte auch 10 befristete Teilzeitkräfte (bis 20 Stunden/Woche) zusätzlich eingestellt werden.
Vorsicht ist weiterhin geboten: Ist die Befristung bei einem neu eingestellten Arbeitnehmer (etwa wegen eines Formfehlers) unwirksam, ist dessen Arbeitsverhältnis mitzuzählen. Hierdurch wird unter Umständen der Schwellenwert überschritten und das KSchG für alle (alte wie neue) Mitarbeiter anwendbar!