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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

News - 06.06.2007

Arbeitnehmer, die bisher nicht im Unternehmen beschäftigt waren, können für die Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund kalendermäßig befristet eingestellt werden. Der befristete Arbeitsvertrag kann innerhalb des Zweijahreszeitraums bis zu dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, TzBfG).

Mit Wirkung vom 01.05.2007 wurde die Möglichkeit, ältere Arbeitnehmer (ab 52 Jahre) ohne Sachgrund kalendermäßig befristet einzustellen, wesentlich erweitert (§ 14 Abs. 3 TzBfG neue Fassung). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 52 Jahre alt ist und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitnehmer insgesamt bis zu fünf Jahre befristet eingestellt werden. Innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums sind beliebig viele Verlängerungen möglich.

Von dieser Befristung für ältere Arbeitnehmer sollte mit Vorsicht Gebrauch gemacht werden. Der Europäische Gerichtshof hat die Vorgängerregelung (§ 14 Abs. 3 TzBfG

alte Fassung) für europarechtswidrig und unanwendbar erklärt (Diskriminierung wegen des Alters). Ob die Neuregelung vor dem Europäischen Gerichtshof bestand haben wird, steht nicht mit Sicherheit fest. Aus diesem Grunde sollte selbst in den Fällen, in denen „an sich“ eine Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG neue Fassung möglich wäre, nur auf der Basis des § 14 Abs. 2 TzBfG befristet werden. Erst im Anschluss ist die Entscheidung nötig, ob durch eine (weitere) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von § 14 Abs. 3 TzBfG neue Fassung Gebrauch gemacht und das Risiko seiner Europarechtswidrigkeit in Kauf genommen wird.