Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Das Bundesarbeitsgericht hat die scheinbar „böswillige“ Neigung, die Möglichkeiten der Befristung immer stärker einzuengen.
Gegen diesen Trend hat es aktuell (Urteil vom 18.03.2015, Az.: 7 AZR 115/13) entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit Sachgrund befristet einstellen kann, um die Zeit bis zur Übernahme eines eigenen Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu überbrücken. Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung:
„Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse daran, dem Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können."
Häufig wird der Arbeitgeber zur Überbrückung des genannten Zeitraums einen neuen Arbeitnehmer einstellen. In diesem Fall kann er - sachgrundfrei nach § 14 Absatz 2 TzBfG - befristen.
Muss oder will der Arbeitgeber hingegen zur Überbrückung auf einen Arbeitnehmer zurückgreifen, der bereits zuvor bei ihm beschäftigt war oder noch beschäftigt ist, steht ihm jetzt der Sachgrund der „Azubi-Überbrückung“ zur Verfügung.
Wichtig: Der Sachgrund ist nur dann gegeben, wenn der Azubi in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden soll.