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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
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Bekannt und bewährt? Riskant und verkehrt!

Vergaberecht - 25.06.2026

(EuGH, Urteil vom 16. April 2026 -Rs. C-568/24)

Manche Produkte haben ihre Fans – auch im Vergaberecht. Der EuGH macht nun deutlich, wo die Grenze zwischen zulässiger Bedarfsbestimmung und unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung verläuft. Damit wird das Lieblingskind (deutscher) Vergabestellen in der Ausgestaltung technischer Spezifikationen für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen konkretisiert.

Der öffentliche Auftraggeber (Krankenhausgesellschaft) hatte in den technischen Spezifikationen der Vergabeunterlagen Operationsroboter unter Bezugnahme auf konkrete Typen bzw. Herstellungsmerkmale beschrieben. Er hatte Anforderungen an die Modularität und Mobilität, das Gewicht, den Platzbedarf sowie die Anordnung der Arme des Operationsroboters gestellt. Er wollte einen modularen Operationsroboter mit unabhängig voneinander beweglichen Armen anstelle eines monolithischen Operationsroboters mit fest verbundenen Armen. Dabei gab er die baulichen Gegebenheiten des Krankenhauses wie Alter, räumliche Enge, Transporte zwischen unterschiedlichen Operationssälen sowie das Gewicht als Rechtfertigung an. Teilweise fehlte in der Leistungsbeschreibung der Zusatz „oder gleichwertig“.

Öffentliche Auftraggeber verfügen bei der Festlegung ihres Beschaffungsbedarfs über ein Ermessen. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz begrenzen dieses Ermessen. Der EuGH hat klargestellt, dass solche potenziell wettbewerbsbeschränkenden Verweise vor dem Hintergrund der Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit nur zulässig sind, sofern der Beschaffungsgegenstand sie zwangsläufig sachlich rechtfertigt oder der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In diesen Ausnahmefällen ist zwingend das vergaberechtliche Feigenblatt „oder gleichwertig“ zu verwenden.

Die strenge Linie des EuGH eröffnet selbst in spezialisierten Bereichen wenig Spielraum für Ausnahmen. Auftraggeber müssen besonders sorgfältig prüfen, ob eine produkt- oder herstellerbezogene Beschreibung tatsächlich erforderlich ist. Selbst in technisch komplexen Bereichen reichen allgemein gehaltene Begründungen nicht aus, um auf den Zusatz „oder gleichwertig“ zu verzichten. Verweise auf praktische Zwänge, Bewährtheit oder Marktüblichkeit genügen nicht.

Das Gericht zementiert den ehernen Grundsatz der Vergabepraktiker:

Bekannt und bewährt – riskant und verkehrt!