Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erlaubt seit November 2011 Satzungen auch im Internet rechtswirksam bekanntzumachen. Das Internet kann damit an die Stelle eines Amtsblattes oder einer Tageszeitung treten. Die Verkündung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetseite einer Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kommune muss in einer örtlichen Tageszeitung auf diese Internetadresse hinweisen. Die Tageszeitung, in der der Hinweis erfolgt und die Internetadresse sind wiederrum in der Hauptsatzung der Kommune zu bestimmen. Satzungen, die im Internet verkündet werden, sind dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
Es ist heute üblich, dass nahezu jede Gemeinde ihre Satzungen auf ihrer Homepage bereitstellt, ohne dass allerdings damit das aufgezeigte Anforderungsprofil erfüllt wird. Oft werden nur Leseexemplare bereitgestellt, die aus der Ursprungsfassung einer Satzung und weiteren Änderungen bestehen. Das Inkrafttreten der Änderungen ist dann nicht mehr erkennbar.
Die Bekanntmachung von Satzungen im Internet ist deshalb fehlerträchtig und kann dazu führen, dass Satzungen nicht wirksam werden.
Das Bereitstellen von Satzungen auf der Internetseite einer Kommune ersetzt auch keine ausreichende Publizierung eines Amtsblattes. So hat es das Verwaltungsgericht Magdeburg in einem Fall gesehen, in dem sechs Verbände ihre Satzungen in einem eigenen Amtsblatt veröffentlichten, das nur eine Auflagenstärke von 7 Exemplaren hatte. Die übrige Publizierung sollte über das Internet erfolgen. Das Publizitätserfordernis sei missachtet, denn ein Amtsblatt müsse in ausreichender Auflagenhöhe erstellt werden. Folge: Die Satzungen aller Verbände wurden über Jahre nicht wirksam bekanntgemacht (VG Magdeburg, Urteil vom 11.11.2014, Az.: 9 A 213/13 MD). Die Entscheidung hat wegen zugelassener Berufung noch keine Rechtskraft erlangt.