Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse (§ 622 BGB) verlängert sich mit dessen Dauer. Für die Verlängerung sind nach der gesetzlichen Regelung nur die Zeiten des Arbeitsverhältnisses ab Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen. Diese Altersgrenze findet sich auch in den Kündigungsregelungen vieler Tarifverträge.
Diese Altersgrenze stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des (jungen) Alters dar und ist deshalb europarechtswidrig. Fraglich ist allein, ob die Gerichte diese Altersgrenze bereits jetzt außer Acht lassen müssen/dürfen oder erst nach einer Korrektur durch den Gesetzgeber. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Altersgrenze nicht angewendet (Urteil vom 24.07.2007, 7 Sa 561/07). Das LAG Düsseldorf hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 21.11.2007, 12 Sa 1311/07). Es spricht vieles dafür, dass der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Altersgrenze bereits jetzt nicht mehr berücksichtigt werden darf.
Aus diesem Grunde ist bei Kündigungen, in denen die Altersgrenze eine Rolle spielt, jeweils abzuwägen, ob die aus der Berücksichtigung der Altersgrenze sich ergebende Verkürzung der Kündigungsfrist die damit verbundenen Risiken (Klage des Arbeitnehmers/Annahmeverzugslohn) aufwiegt.